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Allgemeine Lieferbedingungen

Für unsere Lieferung und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann gültig, wenn wir Sie ausdrücklich schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail anerkennen. Mit der Annahme der Ware bzw. Übernahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber diese Liefer- Leistungs- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Softwarebedingungen

herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)

1. Vertragsgegenstand

 

1.1 Software
Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Benutzer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Unheberrechtsgesetzt zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 3.

1.2 (Nutzungs-) Rechte an der Software
Der Benutzer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließende Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Benutzer unbeschadet der Bestimmung des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Soweit die bestimmungsmäßige Nutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.

1.3 Zusatzleistungen und – lieferungen
Zusatzleistungen und – lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers in Rechnung gestellt:

                  • Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzten oder Generieren der Software sowie Leistungen gemäß Punkt 4.4;
                  • vom Lizenzgeber gelieferte Datenträger, soweit sie nicht Bestandteil einer von ihm gelieferten Hardware sind;
                  • das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Software oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretenden Umstände entstanden sind;
                  • die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen erhält;
                  • Verbesserungen, das sind angebotene Weiterentwicklungen, durch die Operationen vereinfacht, Hardware-Belegungszeiten verkürzt oder die Spezifikationen oder Anwendungsmöglichkeiten der Software erweitert werden.

2. Pflichten des Benutzers
Der Benutzer ist verantwortlich für:

2.1 die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software;

2.2 bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen vor Vertragsabschluss;

2.3 die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;

2.4 die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

3. Softwarespezifikationen

Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standartsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern. Für vom Benutzer beauftragte Individualsoftware ist das Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Benutzer schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Unterlagen über

- Leistungsmerkmale

- spezielle Funktionen

- Hardware- und Softwarevoraussetzungen

- Installationserfordernisse

- Einsatzbedienungen

- Bedienung (Bedienerhandbuch)

beinhalten.

4. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme

4.1 Der Lizenzgeber liefert dem Benutzer die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefen.

4.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Benutzer bekanntgegeben.

4.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Benutzers.

4.4 Wird Software im Besitz des Benutzers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, und Datenträger und Versand Ersatz liefern.

4.5 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Benutzer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung.

4.6 Die Software gilt als abgenommen, wenn:

4.6.1 der Benutzer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder

4.6.2 der Benutzer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder

4.6.3 der Benutzer die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.

4.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.

5. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

5.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Lieferung der Software gültigen Spezifikationen, softern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedienungen benutzt wird.

Die Gewährleistung umfasst

- Fehlerdiagnose

- Fehler – und Störungsbeseitigung

während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 4.6 bzw. Lieferung gemäß Punkt 4.7. Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Benutzers oder von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Benutzer dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert bekannt zu geben. Die Beseitigung von Fehlern, d.s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms. Vorraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass dem Benutzer allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen installiert wurden, dass der Lizenzgeber vom Benutzer alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.

5.2 Für Software, an der der Benutzer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Benutzer alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen.
Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Benutzers genügen, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

5.3 Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Benutzers genügen, dass die Programme in der vom Benutzer getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden.

5.4 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

5.5 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Benutzer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programmen aufzulösen.

5.6 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeiten der Software, mit Ausnahme solcher nacht Punkt 6, sind ausgeschlossen.

5.7 Sofern der Benutzer mit dem Lizenzgeber einen Softwarewartungsvertrag abschließt, übernimmt der Lizenzgeber für dessen Dauer

                  • Fehlerdiagnose (s.o.)
                  • Fehler- u. Störungsbeseitigung (s.o.)
                  • Pflege
                  • Die Pflege umfasst je nach Vereinbarung
                  • die vom Lizenzgeber routinemäßig vorgenommene Adaptierung der Software an den jeweiligen technischen Standard, ohne dass damit eine Änderung der Spezifikationen oder Funktionen verbunden ist;
                  • die vom Lizenzgeber vorgenommene Adaptierung der Software an von ihm durchgeführte Änderungen der von ihm gelieferten Hardware, wozu auch Änderungen von deren Betriebssysteme gehören;
                  • Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern.

6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Der Lizenzgeber wird den Benutzer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Benutzer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streiterkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihm erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Benutzer auf Verlagen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Benutzers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.

7. Haftung
Der Lizenzgeber haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Benutzer ist in jeden Fall ausgeschlossen.

8. Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen

8.1 Wird einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart - dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen – so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig:

30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluß

70% des Preises jeder im Anbot separat ausgewiesenen Softwareleistung, jeweils nach deren Abnahme gemäß Punkt 4.

8.2 Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung, mangels anderer Vereinbarung, jährlich im vorhinein. Wenn nicht anders vereinbart, unterliegt das Nutzungsentgelt einer Preisanpassung im Ausmaß der prozentuellen Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes eines Facharbeiters der Lohngruppe 3 des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und –verarbeitende Industrie. Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung ist das Datum der erstmaligen Preisanbots durch den Lizenzgeber. Das Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme gemäß Punkt 4 zu bezahlten.

9. Steuern und Gebühren

Sämtliche vereinbarte Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Benutzer.

10. Rückgabe und Vernichtung der Software

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Benutzer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbunden Software.

11. Dauer und Kündigung

Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls

                  • mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit;
                  • mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte;
                  • durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer drei monatigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode;
                  • durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird;
                  • durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Benutzers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens.

12. Sonstige Bestimmungen

Überschreitet der Benutzer die ihm vertraglich gewährten Rechte oder verletzt er seine Verpflichtungen nach Punkt 2.4 und 10 dieser Bedingungen, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine Vertragstrafe, bei laufendem Nutzungsentgelt bis zur Höhe des zehnfachen jährlichen Nutzungsentgeltes und/oder bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen Einmalentgeltes, zu fordern. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich, wenn er Leistungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann; wenn diese geänderten Umstände zu unzumutbaren Härten für den Lizenzgeber führen, ist dieser berechtigt, deren Ausgleich von Benutzern zu fordern.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen entsprechende, wirksame Bestimmung treten.

Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


13. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.


14. Allgemeine Lieferbedingungen

Wie vorstehend vereinbart, finden auf das Vertragsverhältnis die allgemeinen Lieferbedingungen der Fa. INAUT Automation GmbH in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



Di. 8. 9. 09
INAUT verstärkt seine Service und Wartungsabteilung.
Hr. Markus Zeilinger und Hr. Herbert Karl mit Ihrer langjährigen Erfahrung im Servicebereich stehen Ihnen ab sofort zu Verfügung. Sprechen Sie mit uns, wir wollen Ihnen die tägliche Arbeit erleichtern.
Fr. 13. 3. 09
New Earth Anlage in Kent
Die Inbetriebnahme der New Earth - Kompostieranlage in Kent/GB ist abgeschlossen. Damit ist die zweite New-Earth Anlage in GB mit einem Volumen von 50.000 Tonnen pro Jahr in Betrieb.
So. 14. 9. 08
Viennatec
Inaut stellt gemeinsam mit Schneider Electric auf der Viennatec aus.